AGB

AGB

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Lieferungen und Leistungen der ProSolarTec GmbH (im Folgenden: ProSolarTec) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.2 Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller / Kunde an, dass diese Bedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten (ProSolarTec) gelten sollen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden werden, selbst bei Kenntnis oder fehlendem Widerspruch nach Erhalt, bzw. kommentarloser Lieferung durch ProSolarTec, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese Geltung wird von ProSolarTec ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen wird den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden ausdrücklich widersprochen.

2 Vertragsschluss / Auftragserteilung

2.1 Sämtliche Angebote von ProSolarTec sind freibleibend / unverbindlich. Die schriftliche Auftrags-bestätigung von ProSolarTec ist maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche Erklärungen von Vertretern und Mitarbeitern, mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von ProSolarTec schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt.

2.2 In Broschüren, Prospekten, Datenblätter, Katalogen, Rundschreiben oder -E-Mails, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von ProSolarTec zuliefernde Ware oder zu erbringenden Leistung dar.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen unterlagen behält sich ProSolarTec ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch ProSolarTec Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an ProSolarTec zurück zu geben.

3 Gefahrenübergang und Verzug des Kunden

3.1 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtfrüher oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Hierfür ist der Beginn des Verladevorgangs für den Gefahrübergang maßgeblich.

3.2 Wenn die Abholung, der Versand, die Zustellung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Schuldnerverzug kommt, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

4 Zahlungsbedingungen, Preise und Aufrechnung

4.1 Es gelten die in Auftragsbestätigung von ProSolarTec genannten Preise. Sie verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager von ProSolarTec oder eines von ProSolarTec gewählten Dritten ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

4.2 Hat ProSolarTec die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

4.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.4 Eine Lieferung erfolgt ausschließlich per Vorauskasse, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Alle Zahlungen sind bei jeweiliger Fälligkeit unverzüglich auf das von ProSolarTec angegebene Bankkonto zu leisten.

4.5 Kommt der Kunde in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist ProSolarTec berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere anzuzweifeln, falls der Kunde seine Zahlungen an ProSolarTec einstellt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder nach Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung höheren Verzugsschadens bleiben vorbehalten. Für die anderen Folgen des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.

4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ProSolarTec anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5 Lieferung – Lieferumfang

5.1 Der Umfang der Lieferverpflichtung von ProSolarTec ergibt sich ausschließlich aus der von ProSolarTec in der Auftragsbestätigung schriftlich bestimmten Lieferung.

5.2 ProSolarTec ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie Material der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalitäten der Produkte führt.

5.3 Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil ProSolarTec von ihren Unterlieferanten, Bauteillieferanten nicht beliefert wurde, ist ProSolarTec berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist auch das nicht möglich, kann ProSolarTec vom Vertrag zurücktreten. ProSolarTec wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden umgehend erstatten.

6 Lieferfristen – Verzug

6.1 Lieferfristen sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde, unverbindlich.

6.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigten Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen, für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

6.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

6.4 Behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit von ProSolarTec nachweislich beeinträchtigen, verlängern die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

6.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerte Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Kunde kann – außer bei Vorliegen eines Sachmangels – nur im Falle einer von ProSolarTec zu vertretender Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ProSolarTec innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 ProSolarTec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem Kunden Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt ProSolarTec bereits alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der ProSolarTec-Forderungen ab. ProSolarTec nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.

7.3 Ein etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für ProSolarTec vorgenommen, ohne dass für ProSolarTec hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht ProSolarTec gehörenden Sachen steht ProSolarTec der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Kunden nach § 947 (2) BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Kunde unentgeltlich für ProSolarTec verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedeutung. Wird die Vorbehaltsware zu Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der Kunde die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an ProSolarTec ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. ProSolarTec nimmt hiermit die Abtretung an.

7.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde ProSolarTec unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde ProSolarTec unverzüglich die zur Geltendmachung der Rechte von ProSolarTec erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Dritte sowie Vollstreckungsorgane sind von dem Kunden auf das Eigentum von ProSolarTec hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Kunde ProSolarTec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einem Zugriff Dritte auf die Vorbehaltsware hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Widerspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

7.5 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ProSolarTec berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des Kunden zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber ProSolarTec bestehenden Verbindlichkeit zu verwerten.

7.6 ProSolarTec verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

8 Nutzungsrechte und Schutzrechte

8.1 Soweit Leistung von ProSolarTec die Nutzung von Immaterialgüterrechten von ProSolarTec erfordern, gewährt ProSolarTec dem Kunden ein örtlich auf den Betrieb des Kunden begrenztes, zeitlich unbefristetes, jederzeit widerrufliches und auf die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen von ProSolarTec beschränktes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist nicht abtretbar und umfasst nicht das Recht zur Gewährung von Unter-Nutzungsrechten.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist ProSolarTec verpflichtet, die Lieferung lediglich Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch ProSolarTec erbrachte,

vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ProSolarTec gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.2 genannten Frist wie folgt:

a) ProSolarTec wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies ProSolarTec nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von ProSolarTec bestehen nur, soweit der Kunde ProSolarTec über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ProSolarTec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

8.4 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ProSolarTec nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von ProSolarTec gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 8. 2a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen in Absatz 9.3, 9.7 und 9.9 entsprechend.

8.6 Bei Vorliegen sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Absatz 9 entsprechend.

8.7 Weitergehende oder andere als die in diesem Absatz 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ProSolarTec und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

9 Sachmängel

9.1 Wegen unerheblicher Mängel darf der Kunde die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass Mängel, die offensichtlich sind oder erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, spätestens acht Tage nach Übergabe der Ware an den Käufer schriftlich anzuzeigen sind. Verdeckte Mängel sind spätestens acht Tage nach dieser Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

9.2 Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate vom Tag des Gefahrenübergangs angerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ProSolarTec sowie bei arglistiger Verschweigung eines Mangels.

9.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ProSolarTec zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Bei Mängeln von Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nacherfüllung.

9.4 ProSolarTec ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

9.5 Schlägt die Nacherfüllung 3mal fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Absatz 10. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

9.6 Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschaden u. ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsabreiten und nicht ordnungsgemäße vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.

9.7 Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann ProSolarTec die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.

9.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht deinem vertragsgemäßen Gebrauch.

9.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ProSolarTec gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Absatz 10 dieser Bedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Absatz 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ProSolarTec und deren Erfüllung wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10 Sonstige Schadenersatzansprüche

10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

10.2 Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ProSolarTec oder Erfüllungsgehilfen von ProSolarTec, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

10.3 Die Produkte von ProSolarTec dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht im medizinischen Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.

10.4 Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen zugunsten ProSolarTec gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ProSolarTec.

10.5 Die Verjährung der dem Kunden nach diesem Absatz 10 zustehenden Schadensersatzansprüche richten sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist des Absatzes 9, Unterabsatz 9.2. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 10, Unterabsatz 10.2, Satz 1. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden.

11 Sonstige Bedingungen

11.1 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen ProSolarTec und dem Kunden in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bonn, Deutschland. ProSolarTec ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

11.2 Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bliebt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

11.3 Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

11.4 Sollte nicht ausdrücklich und schriftlich eine Referenzangabe auf der Smart4energy Homepage untersagt werden, behält sich ProSolarTec vor eine Referenz auf der Smart4Energy Homepage zu erstellen und zu veröffentlichen.

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